Satzung

Satzung in der Fassung vom 15.07.2012

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Chronik Pankow e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin-Pankow.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg
angemeldet.

§ 2 Ziele des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde. Der Verein fördert die ehrenamtliche
Arbeit der Mitglieder zur weiteren Erforschung und zur Darstellung der Heimatgeschichte,
insbesondere des Bezirks Pankow von Berlin und seiner Ortsteile. Er unterstützt
die Sammlung von Materialien und Zeugnissen zur Heimat- und Kulturgeschichte.
Gleichzeitig vermittelt er Kenntnisse darüber, indem er entsprechende Bildungs- und
Informationsveranstaltungen für alle Bevölkerungsschichten durchführt.
(2) Seine Ziele verwirklicht der Verein durch Pflege heimatlicher Traditionen, die Unterstützung
von Vorträgen, Wanderungen und Ausstellungen und durch Erarbeitung und
Verbreitung von heimatgeschichtlicher Literatur.
Neue Forschungsergebnisse zur Heimatgeschichte werden in einem „Mitteilungsblatt“ des
Vereins veröffentlicht. Die redaktionelle Leitung und Gestaltung des Mitteilungsblattes obliegt
einem Redaktionskollegium, dessen Mitglieder vom Vereinsvorstand jeweils für den
Zeitraum von zwei Jahren gewählt werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(5) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zielen und dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Der Verein versteht sich als parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

§ 3 Mittel des Vereins

(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Spenden, Sammlungen und
Stiftungen.
(2) Die Art der Anlage von Geldern, ihre Verwaltung und die Ausgaben müssen den Bestimmungen
dieser Satzung entsprechen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
(3) Rückzahlungen an Mitglieder (bei ihrem Ausscheiden bzw. bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins) sind nicht gestattet.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche sowie juristische Personen werden,
wenn sie Ziele und Zweck des Vereins anerkennen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen
der Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten.
(2) Über eine Beitrittserklärung, die schriftlich beim Vorstand des Vereins zu stellen ist, entscheidet
die Mitgliederversammlung, zwischen den Mitgliederversammlungen der Vorstand.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Seine Höhe setzt die Mitgliederversammlung
fest. Er ist bis zum 31. März zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt,
in sozial gerechtfertigten Ausnahmefällen Mitgliedsbeiträge von einzelnen Mitgliedern
zeitweilig zu reduzieren.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
c) durch Austritt
d) durch Ausschluss
e) durch Streichung
(5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, wobei eine vierteljährliche
Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten ist.
(6) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen
verstößt oder mit dem Mitgliedsbeitrag über ein Jahr im Rückstand ist.
(7) Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied
kann innerhalb eines Monats dagegen Einspruch erheben. Dieser bewirkt, dass die nächste
Mitgliederversammlung über die Wirksamkeit des Ausschlusses durch den Vorstand endgültig
beschließt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin
(Datum des Poststempels) einberufen. Diese Versammlung sollte jeweils im ersten Quartal
des Geschäftsjahres stattfinden.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
und das Recht haben, jederzeit die Revision der Kassenbestände und der
Belege vorzunehmen
c) Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie
des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
sowie alle sonstigen der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Entscheidung
unterbreiteten Angelegenheiten
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) Die Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor dem Termin
schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung in die
Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
zustimmt.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens fünf nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern dies
in der Satzung nicht anders bestimmt wird. Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit,
so ist der Antrag abgelehnt. Eine geheime Abstimmung ist möglich, wenn dies
mindestens drei Mitglieder verlangen.
(5) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern
mit der Einladung im Wortlaut mitzuteilen.
(6) Auf der Mitgliederversammlung hat jedes den Mitgliedsbeitrag zahlende Vereinsmitglied,
gleich ob natürliche oder juristische Person, eine Stimme.
(7) Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder oder zweier Vorstandsmitglieder muss eine
außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der gleichen Formvorschriften
wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus maximal 7 Personen:
der(m) Vorsitzenden
der(m) Schatzmeister (in)
der(m) Schriftführer (in)
sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern.
Schatzmeister und Schriftführer gelten als Stellvertreter für den Vorsitzenden.
(2a) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die Verantwortungsbereiche für
seine Mitglieder fest.
(2b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner
Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl
ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
Er kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt
werden.
(6) Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 8 Beschlussfassung

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen sowie vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

§ 9 Vereinskasse

Der Vorstand führt und verwahrt die Vereinskasse und nimmt alle Zahlungen für den Verein
gegen Quittung in Empfang. Der Schatzmeister hat in der ersten Vorstandssitzung jedes
Quartals eine Übersicht über Vermögen und Verbindlichkeiten des Vereins den anwesenden
Mitgliedern vorzulegen.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer prüfen im Auftrag der Mitgliedsversammlung die ordnungsgemäße Haushaltsführung
und Vermögensverwaltung durch den Vorstand (Prüfungsbericht).
(2) Sie gehören nicht dem Vorstand an und sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich
und rechenschaftspflichtig.
(3) Die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.

§ 11 Auflösung

(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in
einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden, auf der drei
Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sollte die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht anwesend
sein, so wird ein zweites Mal eingeladen mit dem besonderen Hinweis darauf, dass
auf dieser zweiten Versammlung die Zahl der Anwesenden für die Beschlussfassung zugrunde
gelegt wird. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das
Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Erforschung und
Darstellung der Pankower Heimatgeschichte.